In einigen Bundesländern wurde bereits eine gesetzliche Pflicht zur Installation von Solaranlagen auf Gebäudedächern unter bestimmten Voraussetzungen umgesetzt. Nun tritt auch im Freistaat Bayern eine entsprechende Rechtsgrundlage ab dem 01.01.2025 in Kraft – Bayerische Bauordnung Art. 44a Solaranlagen Abs. 2 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-44a).
Die Solarpflicht soll dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien im Strommix zu erhöhen und damit den Klimaschutz voranzutreiben.
Photovoltaik lässt sich in Bayern und Baden-Württemberg effizienter nutzen als in den nördlicheren Bundesländern. Deshalb ist es nicht überraschend, dass diese beiden Bundesländer führend bei der Einführung einer Solarpflicht sind.
Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Bayern eine Solarpflicht für Neubauten. Das bedeutet, dass Eigentümer von neuen Wohngebäuden verpflichtet sind, Photovoltaikanlagen zu installieren, um einen Teil ihres Strombedarfs selbst zu decken. Diese Regelung soll dazu beitragen, die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern und die Klimaziele zu erreichen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, beispielsweise für bestimmte Gebäudearten oder wenn die Installation aus technischen Gründen nicht möglich ist. Die Pflichten können ebenfalls entfallen, soweit die Anforderungen der PV-Pflicht sich mit anderen öffentlichen Pflichten (Denkmalschutz, städtebauliche Satzungen usw.) widerspricht.
Spätestens seit der Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises, gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), besitzen Neubauten grundsätzlich immer eine gute Energieeffizienzklasse.
Wohnungsbau und Dachsanierung:
Die PV-Pflicht gilt für Eigentümer von Wohngebäuden, deren Antrag auf Baugenehmigung oder deren vollständige Bauvorlagen ab dem 01.01.2025 eingehen und bei Dachsanierungen, bei denen die Arbeiten ab 01.01.2025 beginnen.
Nichtwohngebäude:
Die Eigentümer von Nichtwohngebäuden, deren Antrag auf Baugenehmigung oder deren vollständige Bauvorlagen
- ab dem 1. März 2023 für Gebäude, die ausschließlich gewerblicher oder industrieller Nutzung zu dienen bestimmt sind, oder
- ab dem 1. Juli 2023 für sonstige Nichtwohngebäude eingehen.
Von der Pflicht befreit sind folgende Gebäude:
- Gebäude mit einer Dachfläche bis zu 50 m2,
- Wohngebäuden dienende Gebäude oder Gebäudeteile wie Garagen, Carports oder
Schuppen,
- unterirdische Bauten,
- Gewächshäuser,
- Traglufthallen und Zelte,
- vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Gebäude.
Gilt die Solarpflicht auch bei Altbauten?
Eine Solarpflicht für Altbauten würde vorschreiben, dass bei Renovierungen und Sanierungen von bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, ein bestimmter Anteil der solargeeigneten Dachfläche, mit einer Solaranlage versehen werden muss. Die Regelung gilt zumeist, wenn ein Dach „grundlegend“ saniert wird.
Was genau wird als grundlegende Dachsanierung definiert?
Eine vollständige Erneuerung der Dacheindeckung mit Ziegeln beim Steildach oder Abdichtung eines Flachdaches wird als grundlegende Dachsanierung bezeichnet. Bauarbeiten, die nur für kurzfristige Schäden wie Sturmschäden oder geringfügige Reparaturen durchgeführt werden, sind ausgeschlossen.
Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen haben bei einer Solarpflicht für Bestandsgebäude generell die Option, die Anlage statt auf dem Hausdach in unmittelbarer räumlicher Umgebung, wie etwa im Garten oder auf einem Carport, aufzubauen.