Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden
Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt
entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden.
Beispiele für relevante Änderungen:
-Änderungen an der Fläche des Flurstücks oder des Gebäudes (z. B. durch Anbauten
oder Abrisse)
-Änderung der Nutzungsart (z. B. von Wohnraum hin zu Praxis oder Gewerbe)
eine erstmalige Denkmalschutz-Einstufung
Wichtig: Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag
beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, müssen Sie eine Anzeige
abgeben.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei
um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden,
der mit einem fremden Gebäude bebaut ist. Eine Anzeige ist in diesen Fällen nicht notwendig.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31.
März des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist zur Anzeige
gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert.
Sofern Sie diese Frist nicht einhalten können, informieren Sie bitte frühzeitig das Finanzamt
und beantragen Sie eine Fristverlängerung.
Mögliche Wege für die Änderungsanzeige?
Sie können die Änderungen entweder über den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige
(BayGrSt 5) oder eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis
BayGrSt 4) anzeigen. Die Vordrucke können Sie einfach und elektronisch über ELSTER
(www.elster.de) oder in Papierform (verfügbar unter www.grundsteuer.bayern.de) abgeben.
Eine Registrierung für ELSTER ist unkompliziert und kostenlos möglich.
Wie geht es danach weiter?
Das Finanzamt prüft, wie sich die Änderung auf die Bemessungsgrundlage auswirkt und
erlässt neue Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert
sowie über den Grundsteuermessbetrag. Die zuständige Kommune erstellt anschließend
einen aktualisierten Grundsteuerbescheid, auf dem die Höhe der neu berechneten
Grundsteuer steht.
Informationen:
Weitere Informationen rund um das Thema „Grundsteuer“ sowie zur „Anzeige von
Änderungen“ finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de sowie im Flyer Grundsteuer
Anzeige von Änderungen.








