Sie suchten nach: Startseite » Stundungsstelle
Ist es dem Zahlungspflichtigen nicht möglich eine Forderung rechtzeitig zu begleichen, kann eine Stundung § 222 AO (mit Ratenzahlung) in Betracht kommen. Voraussetzungen hierfür sind zum einen, dass die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und zum anderen, dass der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet sein darf. Es müssen stets beide Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Stundung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der entsprechende Antrag sollte vor der Fälligkeit des Anspruchs gestellt werden. Er soll im Hinblick auf die nachfolgend genannten Voraussetzungen der Stundung von vornherein ausreichend begründet sein.
Zur Erläuterung der beiden Voraussetzungen wird auf Folgendes hingewiesen:
Die erhebliche Härte kann entweder durch persönliche Umstände (persönliche Stundungsgründe) oder durch sachliche Gegebenheiten (sachliche Stundungsgründe) begründet sein. Persönliche Stundungsgründe setzen neben der Stundungsbedürftigkeit zusätzlich die Stundungswürdigkeit voraus. Die Stundungsbedürftigkeit ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Schuldners, die ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten im Zeitpunkt der Einziehung der Forderung nach sich ziehen. Die Gründe für eine Stundungsbedürftigkeit sind detailliert darzulegen. Grundsätzlich ist Stundungswürdigkeit erst gegeben, wenn der Schuldner sein Möglichstes zur Abtragung von Rückständen, gegebenenfalls durch Aufnahme eines Kredits, getan hat und der Schuldner seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst zu verschulden hat.
Sachliche Stundungsgründe ergeben sich aus rein objektiven Gründen. Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise vor, wenn überraschend größere Zahlungen fällig werden, auf die sich der Schuldner nicht einstellen konnte. Dies kann bei unvorhersehbare Abschlusszahlungen oder der Erhöhung von Vorauszahlungen kurz vor dem Vorauszahlungstermin der Fall sein.
Der Anspruch wird durch die Stundung gefährdet, wenn er zu einem späteren Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr oder nur mehr mit Schwierigkeiten realisiert werden kann. Deshalb muss bei der Stundung auch geprüft werden, wie es um die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners in der Zukunft bestellt sein wird, und zwar, wenn die Ratenzahlungen oder das Ende des Stundungszeitraums mit den Zahlungsverpflichtungen in der Zukunft zusammenfallen. Für den Zeitraum der Stundung kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden (z.B. Beibringung einer Bankbürgschaft oder Bestellung von erstrangigen Hypotheken, Grund- und Rentenschulden an Grundstücken oder Erbbaurechten).
Um die erhebliche Härte nachzuweisen ist es erforderlich eine Einkommens- und Vermögenserklärung – vollständig ausgefüllt und unterschrieben – zusammen mit dem formlosen schriftlichen Antrag unter Darstellung der finanziellen Situation abzugeben. Weiterhin kann gegebenenfalls eine Bestätigung der Hausbank verlangt werden, dass der Betrag nicht auf dem Kreditwege zu erhalten ist. Der Einkommens- und Vermögenserklärung sind aktuelle Einkommensnachweise (z. B. Gehaltsbescheinigungen oder Bescheinigung über den Bezug von Arbeitslosengeld) sowie Nachweise der monatlichen Belastungen vorzulegen.
Zu beachten ist, dass bei einer eventuellen Stundung Stundungszinsen nach § 234 Abs. 1 i.V.m.
Ich suche Informationen für...
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: