Straße und Verkehr

Straße und Verkehr

Straßenverkehrsbehörde

Die örtliche Straßenverkehrsbehörde kümmert sich um die verkehrsrechtlichen Belange im Gemeindegebiet und sorgt dafür, dass Straßen, Wege und öffentliche Verkehrsflächen sicher genutzt werden können. Seit April 2025 ist sie innerhalb der Bauverwaltung der Abteilung Bürgerservice und Zentrale Angelegenheiten zugeordnet. Zu den zentralen Aufgaben gehören die Prüfung und Umsetzung verkehrsrechtlicher Maßnahmen, die Verkehrsüberwachung (in Zusammenarbeit mit dem Zweckverband Oberland) sowie die Kontrolle widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge. Per E-Mail erreichen Sie das Team unter bauverwaltung@kirchseeon.de.

Hier erhalten Sie aktuelle Information zu Arbeitsstellen auf Straßen mit voraussichtlich wesentlichen Verkehrseinschränkungen.

Sie benötigen eine verkehrsrechtliche Anordnung, wenn durch Ihr Vorhaben die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beeinträchtigt wird und die Benutzung einer Straße oder eines Gehwegs eingeschränkt wird. Dies umfasst z.B. Baustellen, Veranstaltungen, Umzüge und Verkaufsstände.

Unterlagen

  • Lageplan / Skizze / Verkehrszeichenplan
  • MVAS-Zertifikat für die im Antrag genannte und verantwortliche Person vor Ort.

Fristen

Die Antragstellung muss mindestens 2 Wochen vor der geplanten Maßnahme erfolgen, um eine rechtzeitige Bearbeitung zu gewährleisten.

Kosten

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO)
  • Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA21)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
  • Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis. Dies ist die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums zu nicht verkehrsüblichen Zwecken, z.B. das Aufstellen von Tischen und Stühlen im öffentlichen Verkehrsraum für ein Sommerfest oder zwecks Bewirtschaftung von Restaurantgästen in der Sommersaison.

Unterlagen

Fristen

Die Antragstellung muss mindestens 2 Wochen vor der geplanten Maßnahme erfolgen, um eine rechtzeitige Bearbeitung zu gewährleisten.

Kosten

Rechtsgrundlagen

  • Sondernutzungsgebührensatzung (SNGS)
  • Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
  • Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

Der Markt Kirchseeon stellt zwei verschiedene Parkausweise für Beeinträchtigte aus: 

EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderung

Beeinträchtigte können einen EU-Parkausweis (hellblau) beantragen. Damit dürfen sie auf Schwerbehinderten-Parkplätzen parken und müssen keine Parkgebühren zahlen.

Voraussetzungen

Art der Behinderung:

  • Außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis)
  • Blinde (Merkzeichen „BI“ im Schwerbehindertenausweis)
  • Contergan-Geschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (beispielsweise Amputation beider Arme)

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie sind mit Hauptwohnsitz in Kirchseeon gemeldet.
  • Die Behinderung ist amtlich festgestellt vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS, frühere Bezeichnung „Versorgungsamt“). Sie haben einen Schwerbehindertenausweis oder eine Bescheinigung des ZBFS.

Fristen

ca. 1 Woche 

Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) und Bescheinigung des ZBFS über die Funktionseinschränkung.
  • Passfoto (für die Rückseite des Parkausweises)

Kosten

Es fallen keine Kosten an. 

Bundesweiter Parkausweis für Menschen mit Behinderung

Beeinträchtigte mit einem bestimmten Grad der Behinderung können einen orangenen Parkausweis beantragen, mit welchem deutschlandweit verschiedene Parkerleichterungen verbunden sind. Der Parkausweis gilt allerdings nicht auf Schwerbehindertenparkplätzen.

Voraussetzungen

Art der Behinderung:

  • Personen mit Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa mit einem GdB von mindestens 60
  • Personen mit Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung nach außen) mit einem GdB von mindestens 70

Weitere Voraussetzungen:

Sie sind mit Hauptwohnsitz in Kirchseeon gemeldet

Fristen

ca. 1 Woche

Unterlagen

Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) und Bescheinigung des ZBFS über die Funktionseinschränkung

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

 

Der Markt Kirchseeon ist hervorragend an das öffentliche Verkehrsnetz des Münchner Verkehrs- und Tarifverbunds (MVV) angebunden. Die S-Bahn-Linie S4 verbindet Ebersberg und Geltendorf im 20-Minuten-Takt. Zu den Hauptverkehrszeiten ergänzt die Linie S6 das Angebot, sodass zwischen Kirchseeon und München ein 10-Minuten-Takt entsteht. Über die beiden Bahnhöfe Kirchseeon und Eglharting erreichen Sie die Münchner Innenstadt in rund 25 Minuten.

Ergänzend zur S-Bahn verkehrt die regionale Buslinie 442 zwischen Grafing Bahnhof, Ebersberg, Kirchseeon und Eglharting-Westring. In Kirchseeon und Eglharting werden folgende Haltestellen bedient:
Kirchseeon Dorf (Ost), Kirchseeon S-Bahn, Waldbahn, Ahornstraße, Eglharting S-Bahn, Bucherstraße und Westring.

Weiterführende Links

Hecken, Bäume und Sträucher prägen das Ortsbild, bieten Vögeln sichere Nistplätze und sind ein wertvoller Lebensraum für zahlreiche Insekten. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zu einer lebenswerten Gemeinde.
Ebenso wichtig ist jedoch, dass Anpflanzungen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Überhängende Äste und wuchernde Sträucher können Gehwege, Straßen und Sichtfelder einschränken und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Besonders Kinder, Seniorinnen und Senioren sowie Personen mit Kinderwagen oder Rollstühlen sind dann häufig gezwungen, auf die Fahrbahn auszuweichen. Auch verdeckte Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtungen oder Hydranten können zu gefährlichen Situationen führen.
Bei Rückschnittarbeiten sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es grundsätzlich verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig bleiben jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte, insbesondere wenn sie erforderlich sind, um den öffentlichen Verkehrsraum freizuhalten und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Vor Beginn der Arbeiten sollte stets geprüft werden, ob sich besetzte Vogelnester oder andere geschützte Lebensstätten in den Gehölzen befinden.
Bitte helfen Sie mit, Gefahren zu vermeiden:
  • Kontrollieren Sie Ihre Hecken, Bäume und Sträucher regelmäßig auf Überwuchs in den öffentlichen Verkehrsraum.
  • Schneiden Sie Hecken bis zur Grundstücksgrenze zurück.
  • Halten Sie über Gehwegen eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen von mindestens 4,50 m
  • Achten Sie darauf, dass Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtungen und Hydranten jederzeit gut sichtbar und zugänglich bleiben.
Die Gemeindeverwaltung kontrolliert regelmäßig, ob Anpflanzungen in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Werden festgestellte Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit trotz Aufforderung nicht beseitigt, können die erforderlichen Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorschriften auch im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden.