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Stand: 01.02.2013, Fassung vom 28.01.2013, zuletzt geändert:
Zur Zeit wird im Rathaus eine Vormerkliste für Interessenten am Einheimischenbauland geführt. Alle dort eingetragenen Bürgerinnen und Bürger werden von uns informiert, ab wann man sich bei der Markt Kirchseeon offiziel bewerben kann. Diese Liste ist noch keine Bewerberliste.
1 Antragsberechtigter Personenkreis
1.1
Antragsberechtigt sind Familien; darunter fallen auch Paare ohne Kinder, eingetragene Lebenspartnerschaften und Alleinerziehende. Zum antragsberechtigten Personenkreis zählen auch unverheiratete Paare, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Alle Paare müssen jedoch den Baugrund gemeinschaftlich (zu je 50 %) erwerben und im Grundbuch gemeinschaftlich eingetragen sein.
1.2
Die Antragsteller, deren Eltern und die eigenen Kinder dürfen nicht Eigentümer oder
Erbbauberechtigte von bewohn- oder bebaubaren Immobilien innerhalb oder außerhalb der Gemeinde sein.
Ausgenommen hiervon sind Immobilien von Eltern oder eigenen Kindern, die in angemessenem Umfang von diesen selbst genutzt werden. Immobilien, die in diesem Sinne mehreren Personen zugerechnet werden können, müssen zuerst aufgebraucht
werden.
Beispiel: Die Eltern besitzen ein Zweifamilienhaus, in dem eine Hälfte fremd vermietet
ist. „Aufbrauchen“ heißt, die fremd vermietete Hälfte muss erst den Familienangehörigen zur Verfügung gestellt werden.
Durch den Verkauf von anrechenbaren Immobilien kann keine Antragsberechtigung
erlangt werden. Ausgenommen ist eine vom Antragsteller selbst genutzte Immobilie,
wenn diese wegen ihrer unzulänglichen Größe nicht mehr als „angemessen“ i.S. der
Wohnraumförderbestimmungen 2012 bezeichnet werden kann.
1.3
Von den Antragstellern muss zum Stichtag 01.02.2013 mindestens eine Person die
Hauptwohnung länger als 10 Jahre im Markt Kirchseeon haben oder gehabt haben.
2 Berücksichtigungsfähige Vorhaben
2.1
Jeder Antragsberechtigte kann nur ein Grundstück erwerben.
2.2
Das Wohngebäude ist innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach notarieller Beurkundung
des Grundstückskaufvertrages bezugsfertig zu erstellen.
3. Sonstige Bedingungen
Der Antragsteller akzeptiert im notariellen Kaufvertrag folgende weitere Bedingungen,
die 10 Jahre ab Datum des notariellen Kaufvertrages gelten.
3.1
Der Käufer bestätigt ausdrücklich, dass er das Grundstück für eigene Wohnzwecke
erwirbt und selbst bewohnt. Eine Vermietung bzw. teilweise Vermietung an Nichtverwandte oder Nichtverschwägerte ist unzulässig.
3.2
Der Kaufpreis gliedert sich in einen unbedingten und bedingten Kaufpreis.
3.3
Eine Weiterveräußerung innerhalb der Bindungsfrist kann nur in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Marktgemeinderates erfolgen. Der Marktgemeinderat ist dann berechtigt vom Veräußerer den bedingten Kaufpreis zu verlangen. Dieser verringert sich für die ordnungsgemäß genutzten Jahre des Grundstückes um je 1/10. Angefangene Jahre werden abgerundet.
3.4
Der bedingte Kaufpreis wird außerdem bei folgenden Voraussetzungen fällig:
3.5
Die Fälligkeit des Kaufpreises sowie der Erschließungskosten richtet sich nach dem notariellen Kaufvertrag. Ebenso gelten im Zweifel die Regelungen des notariellenKaufvertrages.3.6 Bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze ist die Bewerbung trotzdem möglich.Bei einer Vergabe wird jedoch der unverminderte Verkaufspreis fällig. Eine Vergabe
kann jedoch nur erfolgen, wenn keine Bewerber mehr vorhanden sind, die die Kriterien
erfüllen.
4 Vorkaufsrecht
Unbeschadet der Punkte 3.1 bis 3.6 hat die Gemeinde generell ein unbefristetes
Vorkaufsrecht.
5 Rangfolge
Bewertung der persönlichen Verhältnisse
Die Bewertung zur Feststellung der Reihenfolge der Bewerber wird nach einem
Punktesystem vorgenommen.
Bewertet wird wie folgt:
5.1
Ortsansässigkeit
pro volles Jahr der 10 Jahre übersteigenden Ortsansässigkeit + 1 Punkt
Hauptwohnsitz vor 01.02.2003 im Markt Kirchseeon + 5 Punkte
maximal insgesamt jedoch + 25 Punkte
5.2
Einkommen
Maßgebend ist der Gesamtbetrag des gemeinsamen Jahreseinkommens des
Bewerbers bzw. hinzuzurechnender Ehepartner, Lebenspartner oder Partner der
Haushaltsgemeinschaft. Jahreseinkommen in diesem Sinne ist der Durchschnitt der in
den letzten 3 Kalenderjahren vor dem Vergabezeitpunkt bezogenen positiven
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz; ein Ausgleich mit
Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten
Ehegatten ist nicht zulässig. Steuerfreie Einnahmen (z.B. Kindergeld) sind nicht
anzurechnen. Die Angaben sind durch Steuerbescheid zu belegen.
bis 20.000,-- ¤ plus 20 Punkte
bis 25.000,-- ¤ plus 10 Punkte
bis 30.000,-- ¤ 0 Punkte
bis 35.000,-- ¤ minus 10 Punkte
bis 40.000,-- ¤ minus 20 Punkte
bis 45.000,-- ¤ minus 30 Punkte
bis 50.000,-- ¤ minus 40 Punkte
Werden die Einkommensgrenzen von 50.000 ¤ überschritten, scheidet ein Zugriff auf
ein Grundstück grundsätzlich aus.
Bei Ehepaaren und Lebenspartnern erhöht sich die jeweilige Einkommensgrenze um
50 v. H.
5.3.
Als „Kind“ wird berücksichtigt:
zum Antragsdatum in häuslicher Gemeinschaft mit dem Antragsberechtigten lebende,
minderjährige Kinder (= kindergeldberechtigt). Schwangerschaften (Nachweis durch
ärztliches Attest) werden wie geborene Kinder gewertet.
je Kind zusätzlich + 25 Punkte
5.4
Schwerbehinderung und Pflege (max. 60 Pluspunkte möglich)
bei einer Behinderung des Antragstellers
ab 60 % + 10 Punkte
ab 80 % + 25 Punkte
bei einer Behinderung eines im Haushalt lebenden Kindes
von 30 bis 50 % + 15 Punkte
von 51 bis 75 % + 25 Punkte
von 76 bis 100 % + 35 Punkte
(Nachweis durch Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes)
Bei Nachweis der Pflege eines im Haushalt lebenden
direkten Angehörigen
ab Pflegestufe 1 + 5 Punkte
5.5
Aktive ehrenamtliche Tätigkeit in einem Kirchseeoner
Verein (max.) + 10 Punkte
Verein, Dauer und Tätigkeit sind anzugeben
5.6
Bei Punktegleichheit entscheidet die höhere Kinderzahl. Bei ebenfalls gleicherKinderzahl gibt die höhere Punktezahl bei einer evtl. vorhandenen Behinderung den
Ausschlag. Schließlich entscheidet der Marktgemeinderat.
6
Dieser Kriterienkatalog ist eine Entscheidungshilfe für die Vergabe von
Grundstücken im Einheimischenmodell. Insbesondere behält sich der
Marktgemeinderat vor, die Grundstücke in Sonderfällen abweichend von den
Kriterien und dem Punktekatalog zu vergeben. Ansprüche Dritter können
insoweit aus den Regelungen des Kriterienkataloges nicht abgeleitet werden.
Die Vergabe erfolgt ausschließlich durch den Marktgemeinderat.
Die Vergabekriterien stehen Ihnen auch am Ende als PDF-Download zur Verfügung.